Statuten

1.     Name, Sitz
Unter dem Namen MENTALE GESUNDHEIT Schweiz besteht ein Verein im Sinne Art. 60 ff. ZGB. Der Sitz befindet sich am jeweiligen Wohnsitz der Präsidentin/des Präsidenten.

2.     Zweck
Der Verein bezweckt die Förderung der mentalen Gesundheit im Alter. Um dies zu erreichen, setzt er sich aktiv für Forschungsanliegen und Projekte ein, welche die mentale Stabilisierung älterer Menschen mit chronischen Krankheiten, Gebrechen, Behinderung, Traumatisierung und psychischen Beeinträchtigungen unterstützen und fördern. Der Verein nutzt mögliche gesellschaftliche „Potentiale des Alterns“ indem er Fachpersonen und Personen aus der Freiwilligenarbeit zusammenbringt, um Arbeitsfelder zu generieren, die das Gesundheitssystem entlasten. Dabei richtet sich der Verein nach den Vorgaben der WHO u.a. der Quality Mental Health Care.

3.     Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszweckes kann der Verein:
- Mitgliederbeiträge erheben, deren Höhe von der jährlichen Vereinsversammlung festgesetzt werden.
- Kursgelder für von ihm organisierte Weiterbildungsangebote/Fachtagungen erheben.
- Gebühren erheben von Dritten, welche die Forschungs- und Studienergebnisse zu kommerziellen Zwecken nutzen können.

4.     Mitglieder
Als Aktiv-Mitglied können dem Verein Personen beitreten, die sich mit dem Vereinszweck identifizieren, engagieren und sich schriftlich für die Aufnahme bewerben.

5.     Aufnahme

a) Aufnahmegesuche sind an die Präsidentin/den Präsidenten zu richten

b) über die Aufnahme entscheidet der Vorstand

 

6.     Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlöscht durch:
a) persönlicher Austritt
b) Ausschluss durch den Vorstand

c) der Ausschluss eines Mitgliedes kann gemäss Art. 72 Abs. 1 ZGB ohne Grundangabe erfolgen

 

7.     Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
a) die Generalversammlung

b) der Vorstand

8.     Die Generalversammlung (GV)
Die ordentliche GV findet alljährlich statt und wird mindestens 30 Tage im Voraus schriftlich, per E-Mail oder auf andere Weise, einberufen.

9.     Anträge
Anträge zu Handen der GV sind bis 14 Tage vor der GV schriftlich an den Vorstand zu richten.

10. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen
a) Präsidentin/Präsident
b) Vize-Präsidentin/Vize-Präsident
c) Beisitz

·     Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte.

·     Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 3 Jahre.

·     Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht anderen Organen des Vereins übertragen oder  durch diese Statuten geregelt sind.

·     Bei Abstimmungen im Vorstand, die mit Stimmengleichheit enden, hat die Präsidentin/der Präsident den Stichentscheid.

 

11. Revision

Es wird festgestellt, dass der Verein die Voraussetzungen von Art. 69b ZGB nicht erfüllt und demgemäss keiner Revisionspflicht untersteht. Zur Prüfung der Jahresrechnung werden ein oder mehrere Vereinsmitglieder mit der Revision beauftragt, welche der jährlichen Vereinsversammlung Antrag über die Entlastung des Vorstands stellen.


12.
Der Beirat
Der Vorstand kann für fachspezifische Beratungen etc. eine oder mehrere Personen als Beiräte beiziehen. Die Funktion des Beirates bezieht sich auf Beratungen und Empfehlungen; es obliegt ihm keine Kontrollfunktion. Der Beirat kann sein Amt jederzeit niederlegen.

 

13. Entschädigung Beirat
Über die Entschädigung des Beirates entscheidet der Vorstand.

14. Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

15. Unterschrift

Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift der Präsidentin/des Präsidenten zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.

16. Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann von der GV beschlossen werden.

17. Inkrafttreten

Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung am 10.10.2019 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.