1.
Name, Sitz
Unter dem Namen MENTALE GESUNDHEIT Schweiz besteht ein Verein im Sinne Art. 60 ff.
ZGB. Der Sitz befindet sich am jeweiligen Wohnsitz der Präsidentin/des Präsidenten.
2.
Zweck
Der Verein bezweckt die Förderung der mentalen Gesundheit im Alter. Um dies zu
erreichen, setzt er sich aktiv für Forschungsanliegen und Projekte ein, welche
die mentale Stabilisierung älterer Menschen mit chronischen Krankheiten, Gebrechen,
Behinderung, Traumatisierung und psychischen Beeinträchtigungen unterstützen und fördern. Der
Verein nutzt mögliche gesellschaftliche „Potentiale des Alterns“ indem er
Fachpersonen und Personen aus der Freiwilligenarbeit zusammenbringt, um Arbeitsfelder
zu generieren, die das Gesundheitssystem entlasten. Dabei richtet sich der
Verein nach den Vorgaben der WHO u.a. der Quality Mental Health Care.
3.
Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszweckes kann der Verein:
- Mitgliederbeiträge erheben, deren Höhe von der
jährlichen Vereinsversammlung festgesetzt werden.
- Kursgelder für von ihm organisierte
Weiterbildungsangebote/Fachtagungen erheben.
- Gebühren erheben von Dritten, welche die Forschungs- und Studienergebnisse zu kommerziellen Zwecken nutzen können.
4.
Mitglieder
Als Aktiv-Mitglied können dem Verein Personen beitreten, die sich mit dem
Vereinszweck identifizieren, engagieren und sich schriftlich für die
Aufnahme bewerben.
5. Aufnahme
a) Aufnahmegesuche sind an die Präsidentin/den Präsidenten zu richten
b) über die Aufnahme entscheidet der Vorstand
6. Erlöschen der Mitgliedschaft
Die
Mitgliedschaft erlöscht durch:
a) persönlicher Austritt
b) Ausschluss durch den Vorstand
c) der Ausschluss eines Mitgliedes kann gemäss Art. 72 Abs. 1 ZGB ohne Grundangabe erfolgen
7. Organe des Vereins
Die
Organe des Vereins sind:
a) die Generalversammlung
b)
der Vorstand
8.
Die
Generalversammlung (GV)
Die ordentliche GV findet alljährlich statt und wird mindestens 30 Tage im
Voraus schriftlich, per E-Mail oder auf andere Weise, einberufen.
9.
Anträge
Anträge zu Handen der GV sind bis 14 Tage vor der GV schriftlich an den
Vorstand zu richten.
10.
Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen
a) Präsidentin/Präsident
b) Vize-Präsidentin/Vize-Präsident
c) Beisitz
· Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte.
· Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 3 Jahre.
· Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht anderen Organen des Vereins übertragen oder durch diese Statuten geregelt sind.
· Bei Abstimmungen im Vorstand, die mit Stimmengleichheit enden, hat die Präsidentin/der Präsident den Stichentscheid.
11. Revision
Es wird festgestellt, dass der Verein die Voraussetzungen von Art. 69b ZGB nicht erfüllt und demgemäss keiner Revisionspflicht untersteht. Zur Prüfung der Jahresrechnung werden ein oder mehrere Vereinsmitglieder mit der Revision beauftragt, welche der jährlichen Vereinsversammlung Antrag über die Entlastung des Vorstands stellen.
12.
Der Beirat
Der Vorstand kann für fachspezifische Beratungen etc. eine oder mehrere
Personen als Beiräte beiziehen. Die Funktion des Beirates bezieht sich auf Beratungen
und Empfehlungen; es obliegt ihm keine Kontrollfunktion. Der Beirat kann sein
Amt jederzeit niederlegen.
13.
Entschädigung
Beirat
Über die Entschädigung des Beirates entscheidet der Vorstand.
14. Haftung
Für
die Schulden des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine
persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
15. Unterschrift
Der
Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift der Präsidentin/des
Präsidenten zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.
16. Auflösung
Die
Auflösung des Vereins kann von der GV beschlossen werden.
17. Inkrafttreten
Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung am 10.10.2019 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.
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