Funktion des Beirats im Verein MENTALTE GESUNDHEIT Schweiz

Im Gegensatz zu einem kontrollierenden Aufsichtsrat ist der Beirat des Vereins MENTALE GESUNDHEIT Schweiz ein Gremium mit beratender Funktion. Die Beiräte haben keine Aufsichts- oder Kontrollfunktion (keine Kontrollverantwortung). 

Der Beirat des Vereins MENTALE GESUNDHEIT Schweiz - Ziff. 12 und 13 in den Statuten:
Der Vorstand kann für fachspezifische Beratungen etc. eine oder mehrere Personen als Beiräte beiziehen. Die Funktion des Beirates bezieht sich auf Beratungen und Empfehlungen; es obliegt ihm keine Kontrollfunktion. Der Beirat kann sein Amt jederzeit niederlegen. Über die Entschädigung des Beirates entscheidet der Vorstand.

Detaillierte Umschreibung der Beirats-Funktion:
Der Beirat ist ein dem Vereinsvorstand zugeordnetes und beratendes Organ. Der Beirat setzt sich aus mindestens drei Persönlichkeiten zusammen. Nach Möglichkeit sollen diese Beiräte die Gebiete Wirtschaft/Politik, Medizin, Recht vertreten. Der Beirat kann in fachlichen Fragen zu Rate gezogen werden und unterstützt den Verein hauptsächlich darin, dass er sich gut vernetzen kann, dies primär in fachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht. Der Beirat bringt sein Wissen und seine Beziehungen ein und kann Anregungen für Aktivitäten und neue Projekte des Vereins abgeben. Es ist vorgesehen, dass der Beirat zu einer jährlichen Zusammenkunft mit dem Vereinsvorstand zusammenkommt, damit er über die strategische Entwicklung, die Jahresrechnung (Budget) und die Schwerpunkttätigkeiten durch den Vereinsvorstand orientiert werden kann (jeweils Ende Februar/Anfang März). Ein Beirat ist Sympathieträger des Vereins und unterstützt ihn dadurch ehrenamtlich. Entschädigt wird jedoch ein ausserordentlicher Beratungs- und Präsenzaufwand, sowie die Spesen. Diese Auslagen werden jeweils im Voraus budgetiert und der Vorstand entscheidet über die Höhe der maximalen Entschädigung. Wahl und Abwahl der Mitglieder des Beirats erfolgen durch den Vereinsvorstand. Der Austritt eines Beirates ist jederzeit möglich. Idealerweise stellt der abtretende Beirat einen geeigneten Nachfolger, damit die beratende Unterstützung weiterhin gewährleistet sein kann.